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Pflegestufen – Übersicht*

Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Pflegestufe 0

Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so genannten “Pflegestufe 0″.

Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

 

In welche Pflegestufe werde ich eingestuft?*

Die Entscheidung über die Pflegestufe wird recht bürokratisch getroffen. Es gibt mehrere Faktoren, die darüber entscheiden. Hier möchten wir, für den Einstieg vor allem auf zweierlei hinweisen:

Strittig ist oft die “voraussichtliche Dauer”. Der § 14 des SGB XI legt fest, das die Pflegekassen nur zahlen dürfen, wenn es absehbar ist, das für länger als sechs Monate Pflegebedarf besteht.

Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten (“Grundpflege”) benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt … das ist aber in der Regel unstrittig.

 

Was sind die Begutachtungsrichtlinien?*

Offizieller Titel: “Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches”

In ganz Deutschland zu vergleichbaren und damit fairen Entscheidungen über die Pflegestufe zu kommen ist das Ziel der Begutachtungsrichtlinien (BRi). Auf fast 200 Seiten wird sehr detailliert das WER, WANN, WIE und WO der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beschrieben. Hier sind auch die viel diskutierten Zeitkorridore festgehalten, die die Grundlage für die Entscheidungen zum Pflegeaufwand bilden.
Die Richtlinien können von den Internetseiten des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS e.V.) heruntergeladen werden.

 

* Quelle: Pflegestufe.info – Wikipedia – Bundesministerium für Gesundheit